Damaliges Deutsches Reich. Mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 wird es möglich, jüdische und oppositionelle Beamt*innen auf allen Behördenebenen fristlos zu entlassen.
Entscheidend für die Ausschaltung von Juden*Jüdinnen ist dabei der § 3, auch als „Arierparagraph“ bezeichnet: „Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen“.
Anmerkung: Der „Arierparagraph“ besagte, dass Beamt*innen und öffentliche Angestellte „arischer Abstammung“ sein müssen, um weiterhin im Amt bleiben zu dürfen. Jener „Ariernachweis“ bestand aus Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunden, wenn nicht sogar aus einem amtlich beglaubigten Ahnenpass oder einer Ahnentafel. Demzufolge erhielten jüdische, aber auch regimekritische Beamt*innen (zum Beispiel Demokrat*innen und Liberale) Berufsverbot. Die NSDAP setzte damit ihre ausdrückliche Forderung durch, dass eine nationalsozialistische Gesinnung die notwendige Voraussetzung sei, um weiterhin im staatlichen Dienst tätig sein zu können (Paragraf 4).
Der „Arierparagraph“ wurde reichsweit auch von Berufsverbänden und anderen Organisationen übernommen, womit die Grundlage zur Ausgrenzung der jüdischen Bevölkerung geschaffen war. Die im § 3 vermerkte Ausnahmeregelung für Juden*Jüdinnen, die im Erstem Weltkrieg auf deutscher Seite als Soldaten gekämpft hatten, wurde mit den „Nürnberger Gesetzen“ endgültig abgeschafft.
Weiterführende Links:
Gesetzestext „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“