Freienwalde. Der Bürgermeister von Freienwalde (Oder), Regel, der 13 Jahre lang das Amt des Bürgermeisters innehatte, wird auf Grund § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums entlassen.
Quelle: Schwedter Tageblatt, Vierradener Tageblatt, Heimatzeitung und Nachrichtenblatt, Nr. 237 vom 10. Oktober 1933 (40. Jahrgang).
Anmerkung: Bereits kurz nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten begann die Gleichschaltung von Regierungen und Führungen in den Ländern und Gemeinden. Personen, die nicht der NSDAP angehörten, wurden aus Ämtern und wichtigen Positionen entfernt und durch regimetreue Personen ersetzt.
Mit dem am 7. April 1933 erlassenen Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde die juristische Grundlage für dieses Vorgehen geschaffen. Sie erlaubte es politische Gegner*innen und jüdische Beamt*innen zu entlassen, um so eine Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes und eine Verwirklichung der „rassenpolitischen“ Ziele des NS-Regimes zu erreichen. Nach § 4 des Gesetzes konnten „Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten“, in den Ruhestand versetzt oder aus dem Dienst entlassen werden.
Weiterführende Links:
Gesetzestext zum „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“