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Festnahme in Cottbus

Cottbus. Über den Cottbuser Anzeiger lässt die Ortspolizeibehörde Cottbus amtlich bekannt geben, dass es in den letzten Tagen viele „Verleumdungen“ gegeben habe.

Am Sonnabend, den 8. Juli 1933 wurde eine Person, die kein Parteimitglied der NSDAP ist, in Schutzhaft genommen und in ein Konzentrationslager „überführt“.

Quelle: Cottbuser Anzeiger: parteiamtliche Tageszeitung; amtliches Verkündigungsblatt der Stadtverwaltung Cottbus und des Landkreises Cottbus; Tageszeitung für die Lausitz; Lausitzer Landeszeitung, Nr. 158 vom 10. Juli 1933 (86. Jahrgang).

Anmerkung: Die „Notverordnung“ (Reichstagsbrandverordnung vom 27. Februar 1933) als legaler Schein ermöglichte es dem NS-Regime, Oppositionelle durch diverse Maßnahmen zu unterdrücken (z. B. in „Schutzhaft“ zu nehmen, Deportation in Konzentrationslager) oder gar auszuschalten. Am 8. März 1933, drei Tage nach der Reichstagswahl wurden der KPD die gewonnenen Reichstagsmandate aberkannt und ihre Parlamentssitze galten als erloschen. Im Juli verbot die NS-Regierung die SPD.

Parteinahe Gazetten – wirksame Instrumente der NS-Propaganda – betitelten Andersdenkende oft mit Negativbegriffen wie zum Beispiel „gewissenlose Hetzer“, „Verleumder“, „Lügner“ oder „gewissenlose Provokateure“, um die Leser*innenschaft so auf die Seite der Partei zu ziehen und in ihrem Sinne zu agitieren und indoktrinieren. Mit der „Notverordnung“ wurden zum einen die Versammlungs- und zum anderen die Pressefreiheit beschnitten – eine unabhängige Presse gab es nicht mehr. Entweder wurden Presseorgane gleichgeschaltet oder ausgeschaltet.

Weiterführende Links:

Reichstagsbrand

Reichstagsbrandverordnung

Schutzhaft

Konzentrationslager